Das mit dem Referentenentwurf des BMJV vorgeschlagene Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage stößt auf erhebliche rechtliche und auch tatsächliche Bedenken. Die bereits bestehenden Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes, insbesondere auch die in der ZPO vorgesehene Möglichkeit der Einziehungsklage, reichen aus, um die Verbraucherinteressen effektiv zu schützen. Zudem wird die im Gesetzesentwurf beschriebene Zielsetzung, eine einfache und kostengünstige Möglichkeit (insbesondere) für Verbraucher zu schaffen, auch geringwertige Schadensersatzforderungen durchzusetzen, mit dem Entwurf nicht erreicht. Der Referentenentwurf erreicht außerdem keinen angemessenen Interessenausgleich, da das Gesetz Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde. Zusätzlich dazu bergen die im Entwurf vorhandenen Regelungen zur Anmeldung von Ansprüchen durch Verbraucher ein erhebliches Missbrauchspotential. Für Verbraucher besteht außerdem weiterhin ein Kostenrisiko und zudem noch Rechtsunsicherheit, da sich die getroffene Feststellung im Musterfeststellungsverfahren nicht zwingend auf den noch notwendigen Folgeprozess inhaltlich übertragen lässt. Dadurch, dass die Verbraucher auch trotz des Musterfeststellungsverfahrens in vielen Fällen noch ein nachfolgendes Individualverfahren anstrengen müssen, um Ihren eigenen Anspruch geltend zu machen, wird auch die im Referentenentwurf angesprochene Zielsetzung der Entlastung der Justiz nicht erreicht werden. Dies zeigt sich unter anderem auch an einem Vergleich mit bereits bestehenden, sektorspezifischen Instrumenten der kollektiven Rechtewahrnehmung. Die ausführliche Bitkom-Stellungnahme finden Sie hier.