Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich geeignet die drückende Rechtsunsicherheit bei der Beauftragung von Dienstleistern durch Berufsgeheimnisträger zu beseitigen, bedarf aber noch einiger Klarstellungen. An wenigen Stellen sollten die Formulierungen noch angepasst werden, damit der Wortlaut zweifelsfrei der angestrebten Regelung entspricht. Ebenso wären einige klarstellende Formulierungen in der Begründung hilfreich, um neue Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung zu vermeiden. Eine zügige Verabschiedung des Gesetzes ist dringend erforderlich.